Einleitung

Das BEEG hat mit Wirkung zum 1. Januar 2007 das BErzGG abgelöst und soll wie dieses die Vereinbarkeit von Kindererziehung und Beruf fördern2. Mit Blick auf die Stärkung von Frauenerwerbstätigkeit und demographische Entwicklungen3 zielt der Gesetzgeber auf eine Änderung der Rahmenbedingungen für gleichberechtigte Teilhabe an Familienaufgaben und Erwerbstätigkeit4. Die Anerkennung von Erziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung und das BEEG sind prägnante Beiträge.

 Die arbeitsrechtlichen Vorschriften des BEEG (§§ 15 bis 21) sollen die Betreuung eines Kindes in dessen früher Lebensphase bei gleichzeitiger Wahlfreiheit der Erziehungsberechtigten zwischen häuslicher Betreuung und Erwerbsbeschäftigung fördern. Das BEEG gewährt deshalb neben dem Anspruch auf Elterngeld5 (bis 2006: Erziehungsgeld) während der Elternzeit (früher: Erziehungsurlaub) die Möglichkeit einer Freistellung ohne Verlust des Arbeitsplatzes und entschärft den Konflikt zwischen beruflicher Verwirklichung und Familienplanung.

 Anders als früher können nicht nur Mütter, sondern alle Erziehungsberechtigten jeweils allein, im Wechsel oder gemeinschaftlich (dieser Absicht entspringt der Begriffswechsel vom “Erziehungsurlaub” zur “Elternzeit”) die zeitweilige Suspendierung ihrer Arbeitspflicht bis zu jeweils höchstens drei Jahren beanspruchen. Die §§ 15 ff. erlauben die Einlegung einer Arbeitspause oder die Reduzierung des Arbeitsumfangs zur Kindererziehung, ohne zur Aufgabe der Erwerbsgrundlage gezwungen zu sein.

Nach § 15 Absatz 2 Satz 6 kann der Anspruch auf Elternzeit nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder beschränkt werden. Diesem zwingenden Recht entgegenstehende Vereinbarungen sind deshalb gemäß § 134 BGB unwirksam. Das faktisch nur den Arbeitgeber bindende Unabdingbarkeitsgebot gilt, anders als der Wortlaut des Gesetzes auf den ersten Blick vermuten lässt, neben der individualvertraglichen Ebene auch für die Betriebspartner und die Tarifvertragsparteien6.

Während die Bewilligung von Elterngeld im Sinne der §§ 1 ff.7  die wirtschaftliche Einbuße für den Zeitraum der vorübergehend vollständigen oder teilweisen Aufgabe ausgleichen soll, flankiert der individualarbeitsrechtliche Anspruch auf Elternzeit das Bedürfnis der Erziehungsberechtigten, durch teilweise oder vollständige Freistellung von der Arbeitspflicht die tatsächliche Erziehungsarbeit leisten zu können.

Die Befreiung von der Arbeitspflicht vollzieht sich anders als im Urlaubsrecht nicht durch Freistellung im Wege der Gewährung durch den Arbeitgeber. Ebenso wenig bedarf es einer Vereinbarung zwischen den Parteien für die zeitweise Aussetzung der Arbeitspflicht. Vielmehr tritt allein mit einer den formellen Vorgaben entsprechenden Anmeldung der Elternzeit der Befreiungstatbestand ein. § 16 spricht deshalb auch von Inanspruchnahme der Elternzeit. Die Regeln der Urlaubsgewährung lassen sich insoweit nicht heranziehen.

Die derzeitige und hier behandelte Fassung des BEEG betrifft Sorgeberechtigte, die ab dem 1. Januar 2007 geborene oder in Obhut genommene Kinder erziehen. Im Übrigen sind nach § 27 Absatz 1 die Vorschriften des BErzGG in dessen bis zum 31. Dezember 2006 geltender Fassung weiter anzuwenden. Soweit in der Sache keine Veränderungen zur vorhergehenden Gesetzeslage zu verzeichnen sind, bleibt die bisher ergangene Rechtsprechung nach wie vor von Bedeutung.